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Occurrence Reporting

HAZARD & OCCURRENCE REPORTING
 
Auszug EU Verodnung 1018/2015 (gekürzt)  Link: Originaldokument: EU Verordnung 1018/2015
 
Occurrences müssen innerhalb von 72 Stunden gemeldet werden. SwissPSA Online Tool und www.aviationreporting.eu
 

 
ANHANG V

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT LEICHTFLUGZEUGEN (NICHT KOMPLEX)


1.   ANDERE ALS TECHNISCH KOMPLIZIERTE MOTORGETRIEBENE LUFTFAHRZEUGE MIT AUSNAHME VON SEGELFLUGZEUGEN UND LUFTFAHRTGERÄTEN NACH DEM PRINZIP „LEICHTER ALS LUFT“

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:
„Andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge“ sind alle anderen als die in Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführten Luftfahrzeuge.

 

1.1.   Flugbetrieb

(1) Unbeabsichtigter Verlust der Steuerbarkeit.
(2) Landung außerhalb der vorgesehenen Landefläche.
(3) Die unter normalen Bedingungen bei Start, im Steigflug oder bei der Landung von Luftfahrzeugen erwartete Leistung wird nicht erreicht oder kann nicht erreicht werden.
(4) Störung auf der Start- oder Landebahn.
(5) Abkommen von der Start- oder Landebahn.
(6) Mit einem nicht lufttüchtigen Luftfahrzeug oder einem Luftfahrzeug, dessen Flugvorbereitung nicht abgeschlossen wurde, durchgeführter Flug, der das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(7) Flug mit unbeabsichtigtem Einflug in Instrumenten-Wetterbedingungen (IMC) von Luftfahrzeugen, die nicht nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) zugelassen sind, oder eines Piloten, der nicht für Flüge nach Instrumentenflugregeln qualifiziert ist, der das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(8) Unbeabsichtigtes Ausklinken von Fracht.

 

 1.2.   Technische Ereignisse

(1) Ungewöhnlich starke Vibration (z. B.: „Flattern“ des Quer- oder Höhenruders oder Propellers).
(2) Flugsteuerung funktioniert nicht ordnungsgemäß oder ist nicht verbunden.
(3) Versagen oder wesentliche Beeinträchtigung der Struktur des Luftfahrzeugs.
(4) Ablösen von Strukturteilen oder Einrichtungen des Luftfahrzeugs während des Fluges.
(5) Ausfall eines Triebwerks, Rotors, Propellers, Kraftstoffsystems oder eines anderen wesentlichen Systems
(6) Leckage von Flüssigkeiten/Gasen, die zu Brandgefahr oder einer möglichen gefährlichen Verunreinigung von Struktur, Systemen oder Ausrüstungsteilen des Luftfahrzeugs geführt oder eine Gefahr für die Insassen dargestellt hat.

 

1.3.   Interaktion mit Flugsicherungsdiensten und Flugverkehrsmanagement

(1) Interaktion mit Flugsicherungsdiensten (z. B.: Erbringung fehlerhafter Dienstleistungen, widersprüchliche Kommunikation oder Abweichen von der Freigabe), die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(2) Verletzung des Luftraums.

 

1.4.   Notfälle und andere kritische Situationen

(1) Ereignis, das zu einem Notruf führt.
(2) Brand, Explosion, Rauch, giftige Gase oder giftige Dämpfe im Luftfahrzeug.
(3) Einsatzunfähigkeit des Piloten, die es ihm unmöglich macht, seine Aufgaben zu erfüllen.

 

1.5.   Externes Umfeld und Meteorologie

(1) Zusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (4).
(2) Beinahezusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (4), der ein Notfall-Ausweichmanöver erfordert hat, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
(3) Kollision mit Wildtieren einschließlich Vogelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zur Störung wesentlicher Funktionen geführt hat.
(4) Behinderung des Luftfahrzeuges durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserbeleuchtung, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.
(5) Blitzschlag, der zu Schäden oder zum Ausfall von Funktionen des Luftfahrzeugs geführt hat.
(6) Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Verletzung von Insassen des Luftfahrzeugs oder zur erforderlichen Durchführung eines Turbulenz-Checks nach dem Flug geführt hat.
(7) Vereisung einschließlich Vergaservereisung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

 

  

2.   SEGELFLUGZEUGE (GLEITFLUGZEUGE)

ABSCHTLICH WEGGELASSEN (siehe EU Verordnung)

 

3.   LUFTFAHRTGERÄTE NACH DEM PRINZIP „LEICHTER ALS LUFT“ (BALLONE UND LUFTSCHIFFE)

ABSCHTLICH WEGGELASSEN (siehe EU Verordnung)

 
ANHANG IV

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT FLUGPLÄTZEN UND BODENDIENSTEN

 

1.   SICHERHEITSMANAGEMENT EINES FLUGPLATZES

ABSCHTLICH WEGGELASSEN (siehe EU Verordnung) 

2.   BODENABFERTIGUNG EINES LUFTFAHRZEUGS

ABSCHTLICH WEGGELASSEN (siehe EU Verordnung)


ANHANG III

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT FLUGSICHERUNGSDIENSTEN UND -EINRICHTUNGEN

Hinweis: Dieser Anhang ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

1.   EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT LUFTFAHRZEUGEN

(1) Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (1), einschließlich Beinahe-CFIT-Unfälle.
(2) Nichteinhaltung der Mindeststaffelung.
(3) Unzureichende Staffelung.
(4) ACAS-Empfehlungen (RA).
(5) Kollision mit Wildtieren, einschließlich Vogelschlag.
(6) Abkommen von der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.
(7) Tatsächliches oder potenzielles Eindringen eines Objekts in den Bereich der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.
(8) Eindringen eines Objekts in den Endanflug- oder Startbereich (Final Approach and Take-off Area, FATO).
(9) Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe.
(10) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden Regeln des Flugverkehrsmanagements (ATM):
a) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichten ATM-Verfahren.
b) Luftraumverletzung einschließlich unerlaubten Eindringens in den Luftraum.
c) Abweichung von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in Luftfahrzeugen.
(11) Ereignisse im Zusammenhang mit Rufzeichen-Verwechslungen.

2.   VERSCHLECHTERUNG ODER TOTALAUSFALL VON DIENSTEN ODER FUNKTIONEN

(1) Unmöglichkeit, ATM-Dienste bereitzustellen oder ATM-Funktionen auszuüben:
a) Unmöglichkeit, Flugverkehrsdienste bereitzustellen oder Flugverkehrsdienstfunktionen auszuüben;
b) Unmöglichkeit, Luftraummanagementdienste bereitzustellen oder Luftraummanagementfunktionen auszuüben;
c) Unmöglichkeit, Verkehrsflussregelungs- und Kapazitätsdienstleistungen bereitzustellen oder Verkehrsflussregelungs- und Kapazitätsfunktionen auszuüben.
(2) Fehlende oder in erheblichem Maße unzutreffende, fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Informationen von einem Unterstützungsdienst (4), auch in Bezug auf den schlechten Zustand der Pistenoberfläche.
(3) Ausfall des Kommunikationsdienstes.
(4) Ausfall des Überwachungsdienstes.
(5) Ausfall von Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion oder -dienst.
(6) Ausfall des Navigationsdienstes.
(7) Ausfall der ATM-Gefahrenabwehr, der sich unmittelbar negativ auf die sichere Erbringung des Dienstes ausgewirkt hat oder auswirken könnte.
(8) Wesentliche Überlastung des ATS-Sektors/der ATS-Position, durch die sich die Erbringung der Dienstleistung verschlechtern könnte.
(9) Falsche Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, einschließlich mangelnden Verständnisses der verwendeten Sprache, wenn sich dies unmittelbar negativ auf die sichere Erbringung des Dienstes ausgewirkt hat oder auswirken könnte.
(10) Länger andauernder Ausfall der Kommunikation mit einem Luftfahrzeug oder einer anderen ATS-Dienststelle.

3.   SONSTIGE EREIGNISSE

(1) Erklärung eines Notfalls („MAYDAY“ oder „PAN“).
(2) Erhebliche externe Interferenz mit den Flugsicherungsdiensten (z. B. Interferenzen mit ILS (Instrumentenlandesystemen), VOR (UKW-Drehfunkfeuer) und der Kommunikation, wenn Rundfunkstationen im UKW-Frequenzbereich senden).
(3) Behinderung eines Luftfahrzeugs, einer ATS-Dienststelle oder dem Funkverkehr, unter anderem durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserbeleuchtung, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.
(4) Kraftstoff-Notablass.
(5) Bombendrohung oder Entführung.
(6) Übermüdung, durch die die Fähigkeit zur sicheren Erfüllung der Flugsicherungs- oder Flugverkehrsaufgaben beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte.
(7) Jedes Ereignis, bei dem die menschliche Leistung unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können.

ANHANG II

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM TECHNISCHEN ZUSTAND, DER INSTANDHALTUNG UND INSTANDSETZUNG DES LUFTFAHRZEUGS

1.   HERSTELLUNG

Vom Herstellungsbetrieb freigegebene Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile mit Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten, die zu einer unsicheren Betriebslage führen könnten, wie zusammen mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung festgestellt wurde.

2.   KONSTRUKTION

Ausfall, Fehlfunktion, Schaden oder anderes Ereignis im Zusammenhang mit einem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil, die zu einer unsicheren Betriebslage geführt haben oder führen können.

Hinweis: Diese Liste gilt für Ereignisse, die von einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer ETSO-Zulassung, einer Genehmigung für große Reparaturverfahren oder einer anderen einschlägigen, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission erteilten Genehmigung abgedeckte Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile betreffen.

3.   INSTANDHALTUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

ABSCHTLICH WEGGELASSEN (siehe EU Verordnung)


 ANHANG I

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB DES LUFTFAHRZEUGS (Komplex)
ABSCHTLICH WEGGELASSEN (siehe EU Verordnung)

Birrfeld

Lommis

LSZT

Sitterdorf

LSZV

Speck-Fehraltorf

Wangen - Lachen

Zürich - Kloten

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